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   LG Stuttgart, 24.07.2012 - 19 T 78/12   

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https://dejure.org/2012,19723
LG Stuttgart, 24.07.2012 - 19 T 78/12 (https://dejure.org/2012,19723)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 24.07.2012 - 19 T 78/12 (https://dejure.org/2012,19723)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 24. Juli 2012 - 19 T 78/12 (https://dejure.org/2012,19723)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einspeisevergütung als zugängliches Arbeitseinkommen i.R.e. sog. Vorratspfändung; Autonomie der zwangsvollstreckungsrechtlichen Begrifflichkeiten des Einkommens und der Einkünfte

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einspeisevergütung als zugängliches Arbeitseinkommen i.R.e. sog. Vorratspfändung; Autonomie der zwangsvollstreckungsrechtlichen Begrifflichkeiten des Einkommens und der Einkünfte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Einspeisevergütung nach dem EEG ist zwangsvollstreckungsrechtlich kein Einkommen

  • flaig-ritterhoff.de (Kurzinformation)

    EEG-Vergütung ist kein Arbeitseinkommen!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 1277
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 31.10.2003 - IXa ZB 200/03

    Vorauspfändung von Kontoguthaben für künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche

    Auszug aus LG Stuttgart, 24.07.2012 - 19 T 78/12
    Die Vorratspfändung begründet einen einheitlichen Rang für die bereits fälligen und die erst später fällig werdenden Unterhaltsansprüche (BGH, Beschluss v. 31.10.2003 - IXa ZB 200/03 - Rn. 12 - wie alle nachfolgenden Entscheidungen zitiert nach juris).

    Hierbei hat die Beschwerdekammer den Hilfsantrag der Gläubigerin im Wege der interessengerechten Auslegung dahingehend interpretiert, dass die Pfändung künftiger Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin erst mit dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Werktag wirksam wird (BGH, Beschluss v. 31.10.2003 - IXa ZB 200/03 - Rn. 1, 9 f.; MüKo-Smid a.a.O.; Musielak-Becker a.a.O. § 850d Rn. 20).

  • BGH, 08.12.1977 - II ZR 219/75

    Widerruf der Bestellung in den Vorstand einer Aktiengesellschaft (AG) als

    Auszug aus LG Stuttgart, 24.07.2012 - 19 T 78/12
    Sonstige Vergütungen zählen als Arbeitseinkommen im Sinne des Zwangsvollstreckungsrechts, wenn die Dienste, mit denen sie erzielt werden, die Erwerbstätigkeit eines Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen (BGH, Urteil v. 08.12.1977 - II ZR 219/75 - Rn. 71; Urteil v. 05.12.1985 - IX ZR 9/85 - Rn. 13 m.w.N.).

    § 850 Abs. 2 ZPO unterscheidet nicht danach, ob die vergüteten Dienste in abhängiger oder freier Stellung geleistet werden, sondern stellt darauf ab, dass eine fortlaufende Vergütung für persönliche Dienste, die eine Erwerbstätigkeit ganz oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen, wesentlich zur Existenzsicherung beiträgt (BGH, Urteil v. 08.12.1977 - II ZR 219/75 - a.a.O. m. Hinweis a. d. gesetzgeberische Intention).

  • BGH, 18.07.2003 - IXa ZB 124/03

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren der Zwangsvollstreckung

    Auszug aus LG Stuttgart, 24.07.2012 - 19 T 78/12
    Der Gläubigerin war Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen und ein Rechtsanwalt beizuordnen, da sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bot, nicht mutwillig erschien und die Beiordnung eines Rechtsanwalts im hiesigen konkreten Einzelfall erforderlich i.S.v. § 121 Abs. 2 ZPO (siehe hierzu grundlegend BGH, Beschluss v. 18.07.2003 - IXa ZB 124/03 - Rn. 3; Beschluss v. 25.09.2003 - IXa ZB 192/03 - Rn. 5 f.) erschien.
  • BSG, 07.10.2004 - B 13 RJ 13/04 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst - Anrechnung von

    Auszug aus LG Stuttgart, 24.07.2012 - 19 T 78/12
    c) Auch unter Beachtung der vom Amtsgericht - zutreffend - wiedergegebenen Grundsätze des Einkommenssteuer- und des Sozialrechts (vgl. nur BSG, Urteil v. 07.10.2004 - B 13 RJ 13/04 R - Rn. 24 ff.; BT-Drucks. 16/12555) begegnet der Ausschluss von anderen als den vorgenannten Einkünften - und mithin: der hier streitgegenständlichen Einspeisevergütung - von der Vorratspfändung gem. § 850d Abs. 3 ZPO keinen grundsätzlichen Bedenken.
  • BGH, 25.09.2003 - IXa ZB 192/03

    Voraussetzungen der Beiordnung eines Rechtsanwalts für

    Auszug aus LG Stuttgart, 24.07.2012 - 19 T 78/12
    Der Gläubigerin war Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen und ein Rechtsanwalt beizuordnen, da sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bot, nicht mutwillig erschien und die Beiordnung eines Rechtsanwalts im hiesigen konkreten Einzelfall erforderlich i.S.v. § 121 Abs. 2 ZPO (siehe hierzu grundlegend BGH, Beschluss v. 18.07.2003 - IXa ZB 124/03 - Rn. 3; Beschluss v. 25.09.2003 - IXa ZB 192/03 - Rn. 5 f.) erschien.
  • BGH, 05.12.1985 - IX ZR 9/85

    Pfändbarkeit und Abtretbarkeit von Ansprüchen eines Kassenzahnarztes gegen die

    Auszug aus LG Stuttgart, 24.07.2012 - 19 T 78/12
    Sonstige Vergütungen zählen als Arbeitseinkommen im Sinne des Zwangsvollstreckungsrechts, wenn die Dienste, mit denen sie erzielt werden, die Erwerbstätigkeit eines Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen (BGH, Urteil v. 08.12.1977 - II ZR 219/75 - Rn. 71; Urteil v. 05.12.1985 - IX ZR 9/85 - Rn. 13 m.w.N.).
  • Drs-Bund, 03.04.2009 - BT-Drs 16/12555
    Auszug aus LG Stuttgart, 24.07.2012 - 19 T 78/12
    c) Auch unter Beachtung der vom Amtsgericht - zutreffend - wiedergegebenen Grundsätze des Einkommenssteuer- und des Sozialrechts (vgl. nur BSG, Urteil v. 07.10.2004 - B 13 RJ 13/04 R - Rn. 24 ff.; BT-Drucks. 16/12555) begegnet der Ausschluss von anderen als den vorgenannten Einkünften - und mithin: der hier streitgegenständlichen Einspeisevergütung - von der Vorratspfändung gem. § 850d Abs. 3 ZPO keinen grundsätzlichen Bedenken.
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